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Zeugengebühr
• Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbstständig Erwerbstätigen aber nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Wesentlich ist hiebei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann. - (§ 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG), (Abweisung)
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