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Liebhaberei bei Café-Restaurant
Liebhaberei bei Café-Restaurant (§ 2)
Der Betreib eines Café-Restaurants fällt unter die Einkunftsquellenvermutung des § 1 Abs. 1 Liebhaberei-VO. Da sie in den ersten drei Jahren nur Verluste erlitten hat, wurde Liebhaberei angenommen. Der VwGH betont, dass dies nur ausnahmsweise der Fall sein kann, wenn die Ausgaben die Umsätze um ein Vielfaches übersteigen. Im konkreten Fall machten die Verluste im 2. und 3. Jahr nur etwa 10 % der Einnahmen aus, daher kann nicht von Liebhaberei ausgegangen werden ().