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Liebhaberei bei Vermietung
Liebhaberei bei Vermietung (§ 2 EStG)
Der Bfr. hat 1979 in Salzburg ein Gebäude mit sechs Wohnungen angeschafft und dieses sehr langsam zu sanieren begonnen. Das Gebäude hat er dann nach einer Verlustphase Ende 2000 seiner Tochter geschenkt. Als Einkunftsquelle ist eine Vermietung geeignet, wenn sie in vertretbarer Zeit einen Erfolg bringt. Der Zeitraum, innerhalb dessen ein Gesamtüberschuss erzielt wird, muss absehbar sein. Absehbar ist ein Zeitraum, der insbesondere im Verhältnis zum eingesetzten Kapital und zur verkehrsüblichen Finanzierungsdauer für die Abdeckung des insgesamt getätigten Aufwandes bis zur Erzielung des wirtschaftlichen Gesamterfolges nach bestehender Übung in Kauf genommen wird. Da bereits im Betriebsprüfungsbericht festgehalten wurde, dass das Gebäude mietrechtlich geschützt ist, ist die Behörde zu Unrecht davon ausgegangen, der Bfr. habe dies nicht nachgewiesen. Allerdings hat der Bfr. nicht vorgebracht, dass die Vorschriften über die mietrechtlichen Obergrenzen zur Anwendung kommen. Denn bei Objekten, die nicht nur dem Kündigungsschutz (Teilanwendung), sondern auch den Beschränkungen in der Miethöhe (Vollanwendung des MRG) unterliegen, ist nach der Rechtsprechung des Vw...