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Rückstellung für Masseverwalter
Rückstellung für Masseverwalter (§ 6 EStG)
Im April 1996 erfolgte die Konkurseröffnung über eine Fahrschule. Der Masseverwalter führte das Unternehmen fort und stellte in der Bilanz 1996 eine Rückstellung über 100.000 Euro für seine anfallenden Kosten ein. Dies wurde vom FA abgelehnt, weil der Masseverwalter keinen Anspruch gegen die Gemeinschuldnerin, sondern nur gegen die Masse habe. Der VwGH führt aus, dass seitens der Abgabenbehörden ja auch das Einkommen aus dem Konkursbetrieb nach Konkurseröffnung weiterhin der Gemeinschuldnerin zugerechnet worden ist. Da der Masseverwalter gegenüber dem fortgeführten Betrieb tätig geworden ist, liegen betrieblich veranlasste Aufwendungen vor. Damit ist die Rückstellung zu Recht erfolgt ().