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Aufhebungsbescheid
• Gemäß § 289 Abs. 1 BAO ist das Finanzamt für das weitere Verfahren an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. - (§ 289 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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