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Sachverständiger: Gebührenberechnung
• Maßgebend bei der Gebührenberechnung eines Sachverständigen nach § 34 Abs. 1 und 2 GebAG ist neben den zu Grunde zu legenden Einkünften für gleiche oder ähnliche Tätigkeiten die Zeit und Mühe, die der Sachverständige tatsächlich für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens benötigt hat. Bei der Berechnung der Gebühr ist weiters die Bedachtnahme "auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit" und die (bloß) "weitgehende Annäherung an die Einkünfte", wie sie § 34 GebAG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 623/1994 noch generell enthalten hatte, zu beachten. - (§ 34 GebAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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