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Naturschutzabgabe Vlbg.
• Nach der Bestimmung des § 13 Vlbg. NatSchG ist eine Abgabepflicht (Naturschutzabgabe) dann gegeben, wenn Steine, Sand, Kies oder Schuttmaterial aller Art in einer Bodenabbauanlage im Verständnis des § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg. NSchG entweder abgebaut oder in einer solchen aus Gewässern entnommen werden. Ob die Entnahme die Gewinnung des Materials bezweckt oder ob sie primär anderen Zwecken dient, ist für die Abgabepflicht ebenso wenig maßgeblich wie die Frage, ob sie in der Absicht erfolgt, (durch das entnommene Material) Gewinn zu erzielen bzw. ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wurde oder nicht. - (§ 13 Vlbg. NatSchG), (Abweisung)
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