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SWK 32, 10. November 2006, Seite K 17

Buchhaltungshonorar an Sohn

Buchhaltungshonorar an Sohn (§ 16 EStG)

Die Bfr. erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Für die Zusammenstellung der Unterlagen und Berechnungen hat sie ihrem Sohn, einem Finanzbeamten, jährlich einen Betrag von 250 Euro bezahlt. Das Finanzamt hat diese Ausgabe infolge bloß familienhafter Mitarbeit nicht anerkannt. Der VwGH betont, dass Eltern im Rahmen der in § 37 Abs. 3 ABGB normierten Beistandspflicht von ihren Kindern unentgeltlich angemessene Dienste verlangen können. Werden jedoch in Erfüllung dieser Beistandspflicht S. K 18Arbeitsleistungen im Rahmen eines Erwerbes der Eltern erbracht, dann hat der Leistende einen Entgeltsanspruch analog der Bestimmungen der §§ 98 bis 100 ABGB. Aus diesem Titel geleistete Zahlungen stellen aber nach der Rechtsprechung keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar. Ob der Leistungserbringer daher im Rahmen der Beistandspflicht oder auf Grund eines Werkvertrages tätig wird, ist eine auf der Sachverhaltsebene zu lösende Tatfrage. Allein die Tatsache, dass Leistungen nur in geringem Ausmaß erbracht werden, führt nicht dazu, dass diese immer Ausfluss der Beistandspflicht sind ().

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