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SWK 32, 10. November 2006, Seite 81

Abfertigung: Besteuerung

Die in § 67 Abs. 3 EStG 1988 genannten Arten von Abfertigungen sind höchstens mit dem festen Satz des § 67 Abs. 1 EStG 1988 von 6 % zu versteuern. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, ist die Aufzählung der Rechtsgrundlagen für die gesetzliche Abfertigung taxativ. - (§ 67 Abs. 3 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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