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SWK 32, 10. November 2006, Seite K 17

Rückstellung für Gewährleistungsansprüche

Rückstellung für Gewährleistungsansprüche (§ 9 EStG)

Mit Schreiben Ende 2000 wurde der Berufungswerber im Namen des Bauherrn aufgefordert, den gesamten Parkettboden in den Büros zu sanieren etc. Die wirtschaftliche Verursachung liegt folglich im Jahr 2000 (). Dass vor dem Bilanzstichtag kein Verfahren zur Geltendmachung der Ansprüche eingeleitet worden ist, ist irrelevant (). Dass gutachterliche Stellungnahmen "erst" im Jahr 2001 eingelangt sind und daher erst dann die gänzliche Gewissheit gegeben war, ändert an der steuerrechtlichen Beurteilung nichts. Sicherheit ist nicht Voraussetzug zur Bildung einer Rückstellung (siehe auch ) - vielmehr ist es gerade charakteristisch für Rückstellungen, dass die Verbindlichkeit mit konkreter, hoher Wahrscheinlichkeit besteht.

Die Ergebnisse der Gutachten wären als werterhellende Umstände nach ständiger Judikatur des VwGH (, 93/14/0177; , 97/13/0045; , 98/14/0052) bis zum Bilanzerstellungszeitpunkt zu berücksichtigen gewesen. Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist zu bilden, wenn mit dem Vorliegen oder Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu...

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