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Grenzgängereigenschaft
Grenzgängereigenschaft (§ 1 EStG)
Die Grenzgängereigenschaft im Verhältnis zu Deutschland ist kalenderjahresbezogen zu beurteilen. Wenn daher ein Grenzgänger im Kalenderjahr an mehr als 45 Tagen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt und außerhalb der Grenzzone arbeitet (z. B. zweimonatiger Einsatz an einer Auslandsbaustelle), dann geht die Grenzgängereigenschaft verloren. Dies gilt nicht, wenn erst im Laufe eines Jahres eine Grenzgängerbeschäftigung aufgenommen wird und die Tage der Nichtrückkehr an seinen Wohnsitz in Verbindung mit einer Tätigkeit außerhalb der Grenzzone 20 % der Arbeitstage nicht überschreiten (EAS 2776 in SWI 2006, 443).