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SWK 32, 10. November 2006, Seite 904

Keine Schätzungsbefugnis wegen Nichtzurverfügungstellung elektronischer Datenträger

(BMF) - Werden der Abgabenbehörde (z. B. bei einer Außenprüfung) Bücher, Aufzeichnungen und Belege, zu deren Führung bzw. Aufbewahrung (elektronische) Datenträger verwendet werden, nur in Form lesbarer dauerhafter Wiedergaben (Ausdrucke auf Papier), nicht jedoch die entsprechenden Datenträger zur Verfügung gestellt, so kann dies folgende Rechtsfolgen haben (bzw. nicht haben):

Die Verpflichtung, Datenträger zur Verfügung zu stellen, ist eine Leistung i. S. d. § 111 BAO. Die Verletzung dieser Pflicht kann somit eine Zwangsstrafenfestsetzung zur Folge haben. Allerdings ist die Festsetzung einer Zwangsstrafe rechtswidrig, wenn die verlangte Leistung unmöglich oder unzumutbar wäre ().

Die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 BAO) wird nicht dadurch verletzt, dass die betreffenden abgabenrechtlich bedeutsamen Umstände auf Papier (und nicht auf einem Datenträger) offengelegt werden.

Duch die Verletzung der in den §§ 131 Abs. 3 letzter Satz und 132 Abs. 3 letzter Satz BAO normierten Mitwirkungspflichten verlieren Bücher und Aufzeichnungen nicht ihre formelle Ordnungsmäßigkeit (z. B. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 131 Anm. 37).

Aus der Verletzung dieser Pflichten kann sich ke...

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