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SWK 20, 15. Juli 2006, Seite R 53

Börsenumsatzsteuer

Gemäß § 21 Z 1 KVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung wird die Börsenumsatzsteuer regelmäßig von dem vereinbarten Preis berechnet. Unter dem vereinbarten Preis sind neben dem Kaufpreis auch noch sämtliche anderen ziffernmäßig bestimmten Leistungen zu verstehen, die der Erwerber erbringen muss, um die Geschäftsanteile zu erhalten. - (§ 21 Z 1 KVG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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