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SWK 20, 15. Juli 2006, Seite R 51

Zwangsstrafe: Vollstreckung

Eine Vollstreckung der gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 angedrohten Zwangsstrafe setzt das Vorliegen des Bescheides gemäß § 70 Abs. 4 Z 2 BWG voraus. Eine Vollstreckung der gemäß § 70 Abs. 2 Z 1 BWG angedrohten Zwangsstrafe ist ohne Vorliegen eines Bescheides gemäß § 70 Abs. 4 Z 2 BWG unzulässig. - (§ 70 Abs. 4 Z 1 BWG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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