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Zwangsstrafe: Vollstreckung
• Eine Vollstreckung der gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 angedrohten Zwangsstrafe setzt das Vorliegen des Bescheides gemäß § 70 Abs. 4 Z 2 BWG voraus. Eine Vollstreckung der gemäß § 70 Abs. 2 Z 1 BWG angedrohten Zwangsstrafe ist ohne Vorliegen eines Bescheides gemäß § 70 Abs. 4 Z 2 BWG unzulässig. - (§ 70 Abs. 4 Z 1 BWG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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