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SWK 20, 15. Juli 2006, Seite S 617

Vorsteuerabzug bei Liegenschaft mit Änderung

Die Bfr. erwarben 1990 eine Liegenschaft mit einer Fremdenpension. Ab 1992 begannen sie mit Renovierungsarbeiten und teilten dem FA mit, dass sie ab 1993 die Pension wieder eröffnen werden. 1997 teilten die Bfr. dann dem FA mit, dass das von ihnen geplante Hotel- und Veranstaltungszentrum unrentabel geworden sei und sie daher die Absicht hätten, das Objekt so schnell wie möglich wie vorher als Fremdenpension zu vermieten. 1998 wurde Vorsteuer im Zusammenhang mit der Besichtigung der Liegenschaft mit Kaufinteressenten geltend gemacht. Darauf unterstellte das FA eine Änderung der Verhältnisse und versagte - da die Liegenschaft noch keiner Nutzung zugeführt worden ist - den gesamten Vorsteuerabzug. Der VwGH anerkannte unter Hinweis auf EuGH-Rechtsprechung den Vorsteuerabzug für den verlorenen Planungsaufwand. Hinsichtlich der bei der Anschaffung geltend gemachten Vorsteuer geht der VwGH davon aus, dass erst mit dem Verkauf der Liegenschaft die Unternehmertätigkeit beendet wird. Erst zu diesem Zeitpunkt steht fest, ob die Liegenschaft steuerfrei nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG (dann ist die gesamte Vorsteuer zu berichtigen) oder ob die Liegenschaft steuerpflichtig (Option nach § 6 Abs. 2 UStG) verkauft werden wird (

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