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SWK 20, 15. Juli 2006, Seite K 9

Sanierung einer Wasserleitung

Sanierung einer Wasserleitung (§ 4 Abs. 4, § 6 EStG)

Eine oberösterreichische Brauerei verfügte über eine eigene 2 km lange Wasserleitung. Diese vor etwa 40 Jahren errichtete Leitung wurde brüchig und daher zur Gänze erneuert. Strittig S. K 10war die Behandlung der Kosten von 170.000 Euro. Das FA aktivierte die Kosten und anerkannte nur eine Abschreibung von 20 Jahren. Der VwGH betont, dass Aufwendungen, durch die ein bestehendes Wirtschaftsgut erhalten wird, nicht zu aktivieren sind. Nur Herstellungsaufwendungen, durch die die Wesensart eines bestehenden Wirtschaftsgutes verändert wird (wie Gebäudezubau, Aufstockung etc.), sind zu aktivieren. Der Umstand, dass bei der Sanierung besseres Material oder eine modernere Ausführung gewählt wird, führe nicht zu einem Herstellungsaufwand. Die Wassergewinnungsanlage samt dem Rohrnetz ist ein selbständiges Wirtschaftsgut. Die Erneuerung kann nur dann als Herstellung aktiviert werden, wenn es zu einer wesentlichen Kapazitätserweiterung kommt (dies wurde vom FA argumentiert, weil die alte Leitung im Erdreich bestehen blieb). Auch wenn die bestehende Leitung als "tote Leitung" im Erdreich bleibt, weil ihre Entfernung wirtschaftlich nicht vertretbare Kosten ve...

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