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Erbschaftssteuer: Abzugspost
• Nach § 20 Abs. 5 ErbStG begründet nur rechtliche Verpflichtung zur Leistung einer Schuld oder Last, die nach Maßgabe ihres rechtlichen Gehalts auf die Erben übergeht und diese verpflichtet, die Schuld aus dem ererbten Vermögen abzudecken, eine Abzugspost. Voraussetzung für die Absetzbarkeit von Schulden und Lasten ist, dass sie mit grundsätzlich der Erbschaftssteuer unterliegenden Teilen des Erwerbes in wirtschaftlicher Beziehung stehen. - (§ 20 Abs. 5 ErbStG), (Abweisung)
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