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Gewerblicher Wertpapierhandel
• Ein gewerblicher Wertpapierhandel liegt nur dann vor, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang deutlich jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist; wenn also durch die Marktanteilnahme ein Bild erzeugt wird, das der privaten Vermögensverwaltung fremd ist und dem Bild entspricht, S. R 56das nach der Verkehrsaufassung einen Gewerbebetrieb ausmacht. Entscheidend ist das Gesamtbild der verwirklichten Tatsachen und Verhältnisse. - (§ 23 EStG 1988), (Abweisung)
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