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Bestandverträge: Gebühren
• Bei Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbstständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind), sind die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem Dreifachen des Jahreswertes anzusetzen. - (§ 33 TP 5 Abs. 3 GebG), (Abweisung)
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