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Treu und Glauben
• Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zeitigt der Grundsatz von Treu und Glauben nur insoweit Auswirkungen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt. Der Umstand, dass eine abgabenbehördliche Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen (weitgehend) unbeanstandet gelassen hat, hindert die Behörde nicht, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume (oder aus Anlass von Bescheidänderungen gemäß § 295 Abs. 1 BAO auch für dieselben Zeiträume) als rechtswidrig zu beurteilen. - (§ 114 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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