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SWK 20, 15. Juli 2006, Seite K 10

Verrechnungskonto und verdeckte Gewinnausschüttung

Verrechnungskonto und verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 2 KStG)

Eine zu 99,9 % im Eigentum eines Gesellschafters stehende GmbH hatte gegen diesen Gesellschafter jährliche Forderungen bis zu 290.000 Euro. Dieses Verrechnungskonto wurde ab 1993 laufend geringfügig abgedeckt und jährlich verzinst. Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Anerkennung von Darlehensvereinbarungen etc. zwischen Gesellschaft und Gesellschafter strenge Maßstäbe anzulegen. Daher wurde das Verrechnungskonto auch von einer Betriebsprüfung anerkannt. Das FA vertrat die Ansicht, dass ab 2000 der Gesellschafter nicht mehr in der Lage war, die Verbindlichkeit abzudecken. Wenn ein Schuldner nicht mehr gewillt ist, eine Schuld zu bedienen, so führt dies nicht zum Wegfall der Verbindlichkeit und damit nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dies gilt auch wenn der Gesellschafter als Schuldner nachträglich (also nicht bereits im Zeitpunkt der 1993 stattgefundenen Darlehensgewährung) in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Erst wenn die GmbH auf Kündigungs- oder Einbringungsmaßnahmen verzichtet, kommt es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung ().

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