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Wiedereinsetzung
• Die alleinige Mitteilung eines Versehens, verbunden mit dem Ersuchen, das Versehen zu entschuldigen und das tatsächlich eingereichte Schreiben einer anderen Partei "zuzuordnen", sowie verbunden mit der Bekanntgabe, wie das eingereichte Schreiben eigentlich hätte lauten sollen, stellt einen als solchen erkennbaren Wiedereinsetzungsantrag, hinsichtlich dessen allenfalls ein Mängelbehebungsverfahren im Sinne des § 309a BAO durchzuführen gewesen wäre, nicht dar. - (§ 308 BAO), (Abweisung)
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