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SWK 20, 15. Juli 2006, Seite 595

Behandlung der Rezeptgebühren bei Hausapotheken führenden Ärzten

Bei Hausapotheken führenden Ärzten sind sämtliche vereinnahmten Rezeptgebühren als Betriebseinnahmen zu erfassen. Eine davon abweichende Vorgangsweise, wonach die Betriebseinnahmen nicht einzeln aufgezeichnet werden, sondern indirekt aus der Abrechnung mit dem Sozialversicherungsträger ermittelt werden, widerspricht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Kassenführung und ist nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen nicht zulässig. Ebenso wenig ist in einem derartigen Fall eine pauschale Kürzung der indirekt ermittelten Betriebseinnahmen um nicht vereinnahmte Rezeptgebühren zulässig. (

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