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Verdeckte Gewinnausschüttung
• Für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung ist die im erhobenen Sachverhalt gedeckte Feststellung, wer Empfänger der Zuwendung gewesen ist, erforderlich. Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft, wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung schlüssig aus den Umständen des Falles ergeben kann, was etwa auch dann zu unterstellen ist, wenn die Gesellschaft nach Kenntnis des vom Gesellschafter in Anspruch genommen Vorteils S. R 52nichts unternimmt, um ihn rückgängig zu machen. - (§ 8 Abs. 2 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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