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Gebührenbefreiung
• Die Gebührenbefreiung des § 53 Abs. 3 WFG 1984 gilt auch für Kredite (Annuitätenzuschüsse) des Landes. Sie ist auch auf die bei der Eintragung ins Grundbuch anfallende Pauschalgebühr anzuwenden, wenn ein mit der Finanzierung eines geförderten Objektes im Zusammenhang stehender Kredit mit einer Höchstbetragshypothek besichert wird. - (§ 53 Abs. 3 WFG 1984), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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