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Naturschutzabgabe Vlbg.
• Die Entrichtung der Naturschutzabgabe stellt lediglich auf die Entnahme des Materials in einer Bodenabbauanlage, nicht aber auf eine spezifische Beeinträchtigung oder Schädigung von Natur oder Landschaft durch diese Maßnahme ab. - (§ 13 Abs. 1 Vlbg. NSchG), (Abweisung)
(, 0315)