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SWK 10, 1. April 2005, Seite R 25

Naturschutzabgabe Vlbg.

Die Entrichtung der Naturschutzabgabe stellt lediglich auf die Entnahme des Materials in einer Bodenabbauanlage, nicht aber auf eine spezifische Beeinträchtigung oder Schädigung von Natur oder Landschaft durch diese Maßnahme ab. - (§ 13 Abs. 1 Vlbg. NSchG), (Abweisung)

(, 0315)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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