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Getränkesteuer Wien
• Gemäß Punkt 3 des Spruchtenors des kann sich niemand auf Art 3 Abs. 2 der Verbrauchsteuerrichtlinie berufen, um Ansprüche betreffend Abgaben, wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass dieses Urteiles entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt. Von der Rückwirkung sind somit jene Fälle erfasst, in denen die Steuer vor dem entrichtet oder fällig wurde und vor dem ein Rechtsbehelf erhoben wurde. - (§ 5 Wr. GetränkesteuerVO 1992), (Abweisung)
(, 0120 u. v. m.)