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Getränkesteuer - die nächste Runde
Der VwGH nimmt zu den Fragen des Ausreichens von makroökonomischen Aspekten zur Verweigerung der Rückzahlung der Getränkesteuer Stellung
Im dem durch den VwGH (Erkenntnis 2004/16/0199-7 vom )zu behandelnden Rückerstattungsverfahren verweigerte die Abgabenbehörde die beantragten Rückzahlung der Getränkesteuer für alkoholische Getränke mit der Begründung, dass es sich bei der Getränkesteuer für alkoholhältige Getränke um eine indirekte Steuer handle und solche Steuern generell nicht vom Steuerpflichtigen getragen, sondern auf die Konsumenten abgewälzt würden. Unter Berücksichtigung der Aktenlage (Preislisten, Getränkekarten, Steuererklärung, etc.) sei die Abgabenbehörde zur Rechtsauffassung gelangt, die Getränkesteuer für alkoholische Getränke sei vom Steuerpflichtigen auf die Konsumenten überwälzt worden.
Von den Prüfungsorganen der Abgabenbehörde wurden mit Vertretern des Unternehmens Niederschriften aufgenommen und für mehrere Wirtschaftsjahre die Erlöse, der Wareneinsatz und der Bruttorohaufschlag von Bier, Wein, Sekt, Spirituosen und alkoholfreien Getränken sowie Kostenfaktoren wie Personalaufwand, sonstiger Aufwand, Energie, Verbrauchsmaterialien, Miete, Getränkesteuer sowie Anteil der Prozente am Aufwand ermittelt.
Als Ergebnis des Beweisverfahrens gelangte die Abgabenbehörde zur Auffassung, dass:
- die Getränkest...