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SWK 10, 1. April 2005, Seite 24

Lustbarkeitsabgabe Stmk.

Das Halten von Geldspielapparaten unterliegt gemäß § 1 des Steiermärkischen Landes-Lustbarkeitsabgabegesetzes der Abgabepflicht. Gemäß § 3 des Steiermärkischen Landes-Lustbarkeitsabgabegesetzes in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/1996 betrug die Abgabe öS 1.500,- je Geldspielautomat und begonnenem Kalendermonat. - (§ 1 Stmk. Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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