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Lustbarkeitsabgabe Stmk.
• Das Halten von Geldspielapparaten unterliegt gemäß § 1 des Steiermärkischen Landes-Lustbarkeitsabgabegesetzes der Abgabepflicht. Gemäß § 3 des Steiermärkischen Landes-Lustbarkeitsabgabegesetzes in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/1996 betrug die Abgabe öS 1.500,- je Geldspielautomat und begonnenem Kalendermonat. - (§ 1 Stmk. Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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