Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Firmenwertabschreibung gem. § 9 Abs. 7 KStG: Werden nicht abzugsfähige Aufwendungen abzugsfähig?
Firmenwertermittlungsformel verfassungsrechtlich bedenklich
Die Abschreibungsbasis für den Firmenwert im Rahmen der Gruppenbesteuerung wird gem. § 9 Abs. 7 KStG über handelsrechtliche Größen definiert.Ausgangspunkt dieser Ermittlung ist das handelsrechtliche Eigenkapital. Dieses wird regelmäßig kleiner als das steuerliche Reinvermögen sein, wird es doch auch durch steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen gemindert. Diese Aufwendungen können nun auch für steuerliche Zwecke im Zuge der Firmenwertabschreibung - wenn auch periodisiert über die Abschreibungsdauer - zum Abzug gebracht werden. Nachdem allen nicht beteiligten Körperschaften i. S. d. Gruppenbesteuerung dieser Weg verwehrt bleibt, erscheint diese Regelung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich bedenklich.
Im folgenden Beitrag wird zunächst die Ermittlung des Firmenwertes gem. § 9 Abs. 7 KStG dargestellt. Anschließend werden jene bedeutenden steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen aufgezeigt, die regelmäßig dazu führen, dass das handelsrechtliche Eigenkapital betragsmäßig unter dem steuerlichen Reinvermögen liegt, um schließlich § 9 Abs. 7 KStG einer gleichheitsrechtlichen Prüfung i. S. d. Art. 7 Abs. 1 B-VG zu unterziehen.
I. Ermittlung des Firmenwertes gem. § 9 Abs. 7 KStG
Im Rahmen der neuen Gruppenbesteuerung wurde durch § 9 Abs. 7 KStG eine...