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Ausgleichsabgabe Stmk.
• Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nicht voll erfüllt werden kann. - (§ 2a Stmk. Baumschutzgesetz 1989), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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