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SWK 10, 1. April 2005, Seite 25

Ausgleichsabgabe Stmk.

Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nicht voll erfüllt werden kann. - (§ 2a Stmk. Baumschutzgesetz 1989), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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