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SWK 10, 1. April 2005, Seite R 23
Gebühren: Rechtsgeschäft
• Für eine Anwendbarkeit des § 21 GebG 1957 muss eine Identität des Rechtsgeschäftes und somit des Gegenstandes des Bestandvertrages vorliegen. - (§ 21 GebG 1957), (Abweisung)
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