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SWK 10, 1. April 2005, Seite 23

Gebühren: Rechtsgeschäft

Für eine Anwendbarkeit des § 21 GebG 1957 muss eine Identität des Rechtsgeschäftes und somit des Gegenstandes des Bestandvertrages vorliegen. - (§ 21 GebG 1957), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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