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Verfahren: Wiederaufnahme
• Nachträglich sich ergebende rechtliche Bedenken gegen die Richtigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides bilden keinen Wiederaufnahmsgrund. - (AVG § 69 Abs. 1 Z 2), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2000//17/0018)