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Der GmbH-Geschäftsführer als Unternehmer
Auch bei einer Beteiligung unter 50 % und ohne Sperrminorität kann Unternehmereigenschaft vorliegen
Gemäß § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Nachfolgend wird untersucht, unter welchen Umständen die Geschäftsführungstätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers als unternehmerische Tätigkeit im Sinn des UStG anzusehen ist und dem Geschäftsführer damit Unternehmereigenschaft zukommt.
Bei der Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers handelt es sich im Allgemeinen zweifellos um eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Es liegt ein Leistungsaustausch zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH vor. Das gilt auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer. Bei der GmbH liegt keine Selbstorganschaft vor. Der Gesellschafter-Geschäftsführer erbringt daher seine Leistung (Geschäftsführungstätigkeit) nicht für die Gesellschaft (Leistungsvereinigung), sondern jedenfalls an die Gesellschaft (Leistungsaustausch). Er ist bei Ausführung der Geschäftsführungstätigkeit selbst als natürliche Person nachhaltig tätig. Das Kriterium des nachhaltig Tätigseins zur Einnahmenerzielung (Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 UStG) für das Vorliegen einer...