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Krankenbeförderung Wien
• Der VwGH hat zu § 6 Abs. 1 Wr RKrBefG festgestellt, dass die Gebührenpflicht für die Person, für die der Rettungsdienst gerufen wurde, auch dann entstehe, wenn die Voraussetzungen für den Einsatz zwar ursprünglich, also im Zeitpunkt der Herbeirufung nicht vorgelegen seien, jedoch auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde habe angenommen werden können, dass sie vorgelegen seien. - (§ 6 Abs. 1 Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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