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Fleischuntersuchung Stmk.
• Gemäß § 47 Abs. 1 Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/1998, sind die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Auslandsfleischuntersuchung und die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben. - (§ 47 Abs. 1 Stmk. Fleischuntersuchungsgesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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