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Das Ende der "schwarzen" ausländischen Fonds?
Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit der Besteuerung von schwarzen Fonds durch den VfGH
Anleger, die in ausländische Fonds investieren, für die in Österreich keine ausschüttungsgleichen Erträge nachgewiesen werden, müssen die aus diesem Fonds erzielten und steuerpflichtigen Erträge aufgrund der pauschalen Schätzungsnorm des § 42 Abs. 2 InvFG ermitteln. Der Verfassungsgerichtshof hat nun ein Verfahren eingeleitet um die Gesetzmäßigkeit der in § 42 InvFG normierten Schätzmethode zu überprüfen.
1. Allgemeiner Überblick
Die Besteuerung der Erträge aus ausländischem Kapitalvermögen wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2003, das am in Kraft getreten ist, völlig neu geordnet. Damit wurde die Ungleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Kapitalerträgen, die aus gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten höchst bedenklich war, weitestgehend beseitigt.
Die Norm zur Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge aus Fonds, für die dem BMF kein Nachweis über die erzielten Erträge durch einen inländischen steuerlichen Vertreter übermittelt wird, blieb jedoch unangetastet. Das heißt, der ausschüttungsgleiche Ertrag ist weiterhin in Höhe von 90 % der Differenz des Rücknahmewertes des Fondszertifikates zwischen dem 1. Jänner und dem 31. Dezember eines Kalenderjahres anzusetzen. Betragen 90 % des W...