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SWK 23, 15. August 2004, Seite 51

Verfahren: Schätzung

Lieferscheine (bzw. entsprechende Durchschriften) gehören zu den von der Aufbewahrungspflicht i. S. d. § 132 Abs. 1 BAO umfassten Unterlagen. Zweck der Aufbewahrung der Belege ist die verlässliche Prüfung der Richtigkeit von Buchungen im Interesse der Abgabenerhebung. Im Hinblick auf diesen Zweck wird die Aufbewahrung von Lieferscheinen (bzw. Durchschriften) nicht durch die Aufbewahrung von Ausgangsrechnungen (bzw. Durchschriften) ersetzt. Auch die unterbliebene Aufbewahrung der Belege begründete die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörden. - (§ 184 BAO), (Abweisung)

(/00113)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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