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Verfahren: Schätzung
• Lieferscheine (bzw. entsprechende Durchschriften) gehören zu den von der Aufbewahrungspflicht i. S. d. § 132 Abs. 1 BAO umfassten Unterlagen. Zweck der Aufbewahrung der Belege ist die verlässliche Prüfung der Richtigkeit von Buchungen im Interesse der Abgabenerhebung. Im Hinblick auf diesen Zweck wird die Aufbewahrung von Lieferscheinen (bzw. Durchschriften) nicht durch die Aufbewahrung von Ausgangsrechnungen (bzw. Durchschriften) ersetzt. Auch die unterbliebene Aufbewahrung der Belege begründete die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörden. - (§ 184 BAO), (Abweisung)
(/00113)