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SWK 23, 15. August 2004, Seite 736

Prämie für 2003 bei Körperschaften mit K 1-Erklärung

Nach den EStR 2000 (vgl. z. B. Rz. 8211) ist für 2003 die Forschungs-, Bildungs-, Lehrlingsausbildung-, Ersatzbeschaffungs- und Investitionszuwachsprämie bis zum Ergehen des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides geltend zu machen.

Aufgrund der durch das StRefG 2005 erfolgten gesetzlichen Änderung sind ab 2004 Prämien bis zur Rechtskraft des jeweiligen Bescheides geltend zu machen.

Im Formular E 1 für 2003 wurde vor allem im Hinblick auf die Verpflichtung zur elektronischen Erklärungsabgabe die Möglichkeit vorgesehen, im Interesse einer fristgerechten Geltendmachung bekannt zu geben, dass gleichzeitig mit der (elektronischen) Erklärungsübermittlung die Beilagen zur Geltendmachung von Prämien (E 108c, E 108d/j und E 108e) übermittelt werden.

Im Formular K 1 für 2003 konnte dies aus Platzgründen nicht erfolgen.

Um Steuerpflichtige, die eine K 1-Erklärung abgeben, gegenüber Einkommensteuerpflichtigen nicht zu benachteiligen, bestehen nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen keine Bedenken, in derartigen Fällen die für 2004 geltende Rechtslage bereits für 2003 anzuwenden. Somit können Steuerpflichtige mit K 1-Erklärung die Prämien noch bis zur Rechtskraft des Kör...

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