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Strafbescheid: Spruch
• Nach ständiger Rechtsprechung muss der Spruch eines Strafbescheides die als erwiesen angenommene Tat so genau umschreiben, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, für welches Verhalten der Beschuldigte bestraft worden ist. - (§ 138 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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