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Gestaltungsmöglichkeiten bei der Betriebsübergabe
Bewertungsverfahren zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben erhebliche Auswirkungen auf die Steuerbelastung der Unternehmens(anteils)übertragung
Das Thema Rechtsformwahl wird - neben anderen - regelmäßig unter dem Gesichtspunkt der laufenden Ertragsbesteuerung behandelt. Gerade im „Jahrzehnt der Betriebsübergaben" sollte die Rechtsformwahl auch unter dem Aspekt der Optimierung der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerbelastung anlässlich der Unternehmens(anteils)übergabe betrachtet werden.
I. Bemessungsgrundlage der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Die Bewertung des zu übertragenden Unternehmens(teiles) richtet sich gem. § 19 Abs. 2 ErbStG grundsätzlich nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes. Nach § 10 Abs. 1 BewG hat die Bewertung grundsätzlich mit dem gemeinen Wert zu erfolgen.
1. Aktien und GmbH-Anteile
Für Aktien und GmbH-Anteile normiert § 13 BewG, dass diese mit dem Kurswert, sofern sie einen solchen im Inland haben, andernfalls mit dem gemeinen Wert (§ 10 leg. cit.) zu bewerten sind. Der gemeine Wert ist gem. § 13 Abs. 2 BewG aus Verkäufen, d. h. einer Mehrzahl von Transaktionen, abzuleiten, ansonsten unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen.
Als Richtlinien für diese Schätzung des gemeinen Wertes der Anteile an einer Kapitalgesellschaft, sofern diese Anteile keinen Kurswert im Inland haben und sich dieser auch nicht aus V...