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SWK 23, 15. August 2004, Seite 701

Besteuerung von Funktionären

Benachteiligung von Mannschaftssportlern?

Herbert Grünberger

Kostenersätze, die an gewählte Funktionäre, Vereinsmitglieder, an nahe stehende Personen und an Aktive ausbezahlt werden, sind grundsätzlich nicht steuerpflichtig. Nicht unter diese Begünstigung fallen alle, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses für den Verein tätig werden (Rz. 774). Das bedeutet, dass die Kostenersätze nur dann steuerfrei sind, wenn eine ehrenamtliche Tätigkeit vorliegt oder die Tätigkeit im Rahmen eines freien Dienstvertrages oder Werkvertrages ausgeführt wird.

Nachdem in den Vereinen durch das unterschiedliche Tätigkeitsausmaß die Vergütungen variieren, wird bei einer Person nicht von vornherein immer ein Dienstverhältnis vorliegen. Auf den Sport bezogen lässt sich feststellen, dass Mannschaftssportler durch die genaue Vorgabe der Leistungserbringung eher ein Dienstverhältnis haben als jene Sportler, die nicht im Rahmen einer Mannschaft tätig sind (Einzelsportarten). An einem Beispiel lässt sich demonstrieren, wie durch die unterschiedliche Höhe der Vergütung unterschiedliche steuerliche Qualitäten entstehen.

Ein Aktiver hat beispielsweise im Juni ein steuerfreies Taggeld, die Reisekostenvergütung und den Spesenersatz, zusammen € 967,00 erhalten. In diesem Fall ...

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