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SWK 23, 15. August 2004, Seite 51

EuGH: Quellenbesteuerung Ausländer

Ertragsteuer: Quellenbesteuerung der Bruttoeinkünfte von Ausländern unzulässig

Urteilstenor des EuGH:

1. Die Artikel 59 EGV (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EGV (jetzt Artikel 50 EG) stehen einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, nach der in der Regel bei Gebietsfremden die Bruttoeinkünfte, ohne Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden, während bei Gebietsansässigen die Nettoeinkünfte, nach Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden.

2. Dagegen stehen diese Artikel des EGV einer solchen nationalen Regelung nicht entgegen, soweit nach ihr in der Regel die Einkünfte Gebietsfremder einer definitiven Besteuerung zu einem einheitlichen Steuersatz von 25 % durch Steuerabzug unterliegen, während die Einkünfte Gebietsansässiger nach einem progressiven Steuertarif mit einem Grundfreibetrag besteuert werden, sofern der Steuersatz von 25 % nicht höher ist als der Steuersatz, der sich für den Betroffenen tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrages in Höhe des Grundfreibetrags ergeben würde.

( Gerritse, Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Finanzgeri...

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