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SWK 23, 15. August 2004, Seite 128

Änderung der VO über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992

Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, z. B. Besuch einer auswärtigen Mittelschule oder Universität, gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung des BM für Finanzen zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 i. d. g. F., gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1993, zeitlich noch zumutbar ist. Mit der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, BGBl. II Nr. 299/2004, wird die Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. II Nr. 307/1997 und BGBl. II Nr. 295/2001, geändert. In der neuen VO werden weitere Gemeinden angeführt, von denen aus die tägliche Hin- und Rückfahrt zu und von den Studienorten Bad Gleichenberg, Feldkirchen, Heiligenkreuz, Rottenmann, Tulln, Bad Tatzmannsdorf, Horn, Mistelbach, Ried im Innkreis und Stolzalpe zeitlich noch zumutbar ist.

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