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Mittelbare Beteiligung über eine Kapital- oder Personengesellschaft
Sind die tatbestandlichen Differenzierungen verfassungswidrig?
Die neue Gruppenbesteuerung des § 9 KStG n. F. , führt nunmehr auch dann zu einer Zurechnung des Ergebnisses des Gruppenmitglieds zum Gruppenträger, wenn der Gruppenträger an dem Gruppenmitglied nur mittelbar beteiligt ist. Die Gruppenbesteuerung unterwirft sich diesem Gedanken allerdings nicht konsequent, weil einerseits nur bestimmte Formen einer mittelbaren Beteiligung tatbestandlich sind und andererseits der Gestaltungsspielraum des Steuerpflichtigen in erheblichem Ausmaß davon abhängt, ob die zwischengeschaltete Gesellschaft eine Personen- oder Kapitalgesellschaft ist. Es stellt sich die Frage, ob diese Differenzierungen aus dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes sachlich gerechtfertigt sind.
Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz ist in Art. 7 Abs. 1 B-VG normiert. Er besagt, dass alle Bundesbürger vor dem Gesetz gleich sind. Im Umkehrschluss ist Ungleiches ungleich zu behandeln. Differenzierungen sind demnach nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn diese sachlich gerechtfertigt sind. Göth vermutete in der alten Organschaft einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Der Tatbestand der Organschaft verbildlichte eine wirtschaftliche Verschmelzung von...