Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Finanzstrafverfahren: Vorsatz
• Der in der Bestimmung des § 49 Abs. 1 FinStrG geforderteVorsatz muss sich (bloß) auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben richten. Dabei schließen Zahlungsschwierigkeiten die Annahme von Vorsatz im Rahmen des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keineswegs aus. - (§ 49 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
()