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Artikel 53 - Änderung des Erdgasabgabegesetzes
Änderung des Erdgasabgabegesetzes
Das Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 59/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „§ 6 Z 6 des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG)" durch die Wortfolge „§ 6 Z 13 des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG)" ersetzt.
EB: Aktualisierung der Verweise auf das Gaswirtschaftgesetz.
S. T 1132. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 6 Z 18 des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG)" durch die Wortfolge „§ 6 Z 33 des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG)" ersetzt.
EB: Siehe Erläuterungen zu Z 1.
3. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Abgabe beträgt 0,066 Euro je m3."
EB: Im Zuge der Ökologisierung des Steuerrechts wird der Steuersatz bei der Erdgasabgabe angehoben.
4. In § 7 entfällt Abs. 4.
EB: Die Vergütung der Energieabgaben wird ebenso wie die Umsatzsteuervergütung für diplomatische Vertretungen und Diplomaten ab 2004 im Internationalen Steuervergütungsgesetz geregelt, sodass die entsprechende Bestimmung im Erdgasabgabegesetz entfallen kann.
5. § 8 Abs. 4 lautet:
„(4) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2003 ist auf Vorgänge nach dem anzuwenden. § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 tritt mit Ablauf des in Kraft."
EB: Siehe Erl...