Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 54 - Kohleabgabegesetz
Kohleabgabegesetz
Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet
§ 1. (1) Der Kohleabgabe unterliegen
1. Die Lieferung von Kohle im Steuergebiet, ausgenommen die Lieferung an Kohlehändler zum Weiterlieferung.
2. Der Verbrauch von Kohle durch Kohlehändler oder Kohleerzeuger und der Verbrauch von selbst in das Steuergebiet verbrachter Kohle im Steuergebiet.
(2) Die Lieferung im Sinne des Abs. 1 Z 1 erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über die Kohle verfügen kann.
(3) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet mit Ausnahme der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
EB: Grundsätzlich ist der Anknüpfungspunkt der Kohleabgabe die Lieferung an den Endverbraucher im Inland. Das heißt, dass die Lieferung an einen Kohlehändler zur Weiterlieferung ebenso wenig steuerbar ist wie die Lieferung eines österreichischen Kohlehändlers an einen Endverbraucher im Ausland. Hingegen unterliegt die Lieferung eines ausländischen Kohlehändlers an einen inländischen Endverbraucher der Abgabe. Analog zum Verbrauchsteuerregime und den Abgaben auf elektrische Energie und auf Erdgas wird die Abgaben in den ehemaligen Zollausschlussgebieten nicht erhoben.
Das heißt, dass mit der Lieferung an den Endver...