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Artikel 58 - Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002, wird wie folgt geändert:
S. T 1211. In § 3 Abs. 1 und Abs. 4 tritt an die Stelle der Wortfolge „Den in der Anlage angeführten Finanzämtern" die Wortfolge „Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis".
EB: Die gesetzliche Änderung stellt im Hinblick auf die Neustrukturierung der Finanzämter klar, dass ein Finanzamt nicht nur einen Sitz, sondern auch mehrere Sitze haben kann.
Die Festlegung mehrerer Sitze bedeutet, dass die behördliche Willensbildung und deren bürokratische Abwicklung bei den Wirtschaftsraum - Finanzämtern auch an mehreren Standorten erfolgen kann (vgl. Mayer, B-VG-Kurzkommentar 3. Auflage, Anmerkung zu Art. 5 B-VG).
2. In § 3 Abs. 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „den Sitz und Amtsbereich der Finanzämter" durch die Wortfolge „den Sitz (die Sitze) und den Amtsbereich der Finanzämter" ersetzt.
EB: Siehe Erläuterungen zu Z 1.