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Artikel 52 - Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes
Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes
Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „im Sinne des § 7 Z 20 des Elektrizitätswirtschaft- und -organisationsgesetzes (ElWOG)" durch die Wortfolge „im Sinne des § 7 Z 8 des Elektrizitätswirtschaft- und -organisationsgesetzes (ElWOG)" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „im Sinne des § 7 Z 16 ElWOG" durch die Wortfolge „im Sinne des § 7 Z 28 ElWOG" ersetzt.
EB: Aktualisierung der Verweise auf das ElWOG.
3. In § 6 entfällt der Abs. 4.
EB: Die Vergütung der Energieabgaben wird ebenso wie die Umsatzsteuervergütung für diplomatische Vertretungen und Diplomaten ab 2004 im Internationalen Steuervergütungsgesetz geregelt, sodass die entsprechende Bestimmung im Elektrizitätsabgabegesetz entfallen kann.
4. In § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2003 tritt mit Ablauf des in Kraft."
EB: Siehe Erläuterungen zu Z 3.